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   VG Berlin, 11.11.2019 - 5 K 143.17   

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https://dejure.org/2019,37690
VG Berlin, 11.11.2019 - 5 K 143.17 (https://dejure.org/2019,37690)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 (https://dejure.org/2019,37690)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. November 2019 - 5 K 143.17 (https://dejure.org/2019,37690)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Schießstände der Berliner Polizei: Keine Anerkennung einer Schwermetallvergiftung als Berufskrankheit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Berliner Polizei: Schwermetallvergiftung durch Tätigkeit auf Schießständen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schießstände der Berliner Polizei: Keine Anerkennung einer Schwermetallvergiftung ...

  • datev.de (Kurzinformation)

    Schießstände der Polizei: Keine Anerkennung einer Schwermetallvergiftung als Berufskrankheit

Sonstiges

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Schwermetallvergiftung durch Schießstände der Berliner Polizei?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17

    Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung

    Auszug aus VG Berlin, 11.11.2019 - 5 K 143.17
    Die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) läuft indes unabhängig davon, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 28 m.w.N.; Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 14).

    Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 14 f.).

    Kann der Beamte seine Erkrankung nicht auf den Dienst beziehen, steht ihm zur Meldung der Berufskrankheit eine verlängerte Frist von bis zu zehn Jahren zu Gebote; nach dieser Systematik weder zulässig noch geboten ist es demgegenüber, die Meldepflicht insgesamt nach hinten zu verschieben (vgl. zum Dienstunfall BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 14 f.).

    Denn selbst wenn der Dienstherr davon ausgeht, dem Beamten könnten dienstunfallrechtliche Ansprüche gebühren, ist seine weitergehende Ermittlung erst veranlasst, wenn er durch die Dienstunfallanzeige darüber unterrichtet wird, dass der Beamte diese Ansprüche auch verfolgt (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 34).

    Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - juris Rn. 14; zuletzt ebenso Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 34).

    Hat der Normgeber unter Abwägung aller Belange zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 31 f.).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 55.09

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Infektionskrankheit; ionisierende

    Auszug aus VG Berlin, 11.11.2019 - 5 K 143.17
    Die Berufskrankheiten-Verordnung stellt bei Erkrankungen, die durch chemische Einwirkungen verursacht sind - wie hier durch Metalloide -, auf den Ursachenzusammenhang zwischen Stoff und der in bestimmten Krankheitssymptomen ausgedrückten Erkrankung ab (sog. offene Berufskrankheiten, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 - juris Rn. 28 ff.).

    Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 28 ff.).

    Die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) läuft indes unabhängig davon, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 28 m.w.N.; Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 14).

    Welche Krankheiten hier infrage kommen, ist nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt, abhängig vom jeweiligen Forschungsstand, der Fortentwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 46.13

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Erkrankung; Zeitpunkt der Erkrankung;

    Auszug aus VG Berlin, 11.11.2019 - 5 K 143.17
    Das ist der Fall, wenn ausreichende Symptome objektiv vorliegen und die medizinischen Erkenntnismethoden den Schluss auf die Erkrankung zulassen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - juris Rn. 17).

    Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - juris Rn. 14; zuletzt ebenso Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 06.07.1966 - VI C 124.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Berlin, 11.11.2019 - 5 K 143.17
    Die Fristenregelung dient damit auch der raschen rechtlichen Klärung aus Gründen der Übersicht für den Dienstherrn (siehe schon BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1966 - 6 C 124.63 - juris Rn. 22; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2019, § 45 BeamtVG Rn. 3).

    Die Fristen nach § 45 BeamtVG sind echte materielle Ausschlussfristen (siehe schon zum seinerzeitigen § 150 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1966 - 6 C 124.63 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 17.05.1995 - 3 B 94.3181
    Auszug aus VG Berlin, 11.11.2019 - 5 K 143.17
    Diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein (VGH München, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 - juris Rn. 20).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass solche für die Berufskrankheit unmaßgeblichen sonstigen Bedingungen der Dienstausübung insbesondere die räumlichen Bedingungen sind, unter denen der Beamte seinen Dienst verrichtet (siehe nur VGH München, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 - juris Rn. 23; OVG Schleswig, Beschluss vom 22. November 2017 - 2 L A 117/15 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 3 B 14.2652

    Mittelbare Dienstunfallmeldung durch Beschreibung eines Unfallgeschehens

    Auszug aus VG Berlin, 11.11.2019 - 5 K 143.17
    Als solche genügt eine reine Krankmeldung den Anforderungen an eine Dienstunfallmeldung nicht, weil sie das von dem Fristenregime des § 45 BeamtVG unter anderem geschützte Untersuchungsverfahren nicht anstößt (siehe nur VGH München, Urteil vom 17. März 2016 - 3 B 14.2652 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 34.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beachtung von

    Auszug aus VG Berlin, 11.11.2019 - 5 K 143.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch auf Berufskrankheiten im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden (vgl. Beschluss vom 1. August 1985 - 2 B 34.84 - juris Rn. 4).
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